Slovakei

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
Natürlichen Personen unter 15 Jahren ist gemäß Arbeitsgesetzbuch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verboten. Arbeitsverträge werden in der Slowakischen Republik zumeist auf unbefristete Zeit geschlossen. Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag dessen Dauer nicht ausdrücklich festlegt oder wenn im Arbeitsvertrag oder bei Änderung des Arbeitsvertrags die gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt auch dann als unbefristet, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht schriftlich vereinbart wurde. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens zweimal für jeweils zwei weitere Jahre verlängert oder erneut vereinbart werden. Als erneut vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis gilt ein Arbeitsverhältnis, das vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses durch dieselben Parteien geschlossen wird. Die weitere Verlängerung oder erneute Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für höchstens zwei oder auch mehr als zwei Jahre ist nur aus folgenden Gründen zulässig: Arbeitsvertretung für Arbeitnehmer/innen im Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, im unmittelbar an den Mutterschafts- oder Elternurlaub anschließenden Urlaub, für vorübergehend arbeitsunfähige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die langfristig für die Wahrnehmung einer öffentlichen oder gewerkschaftlichen Funktion freigestellt wurden; Ausführung von Arbeiten, die eine vorübergehende, jedoch acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitende wesentliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl erforderlich machen; Ausführung von Arbeiten, die vom Wechsel der Jahreszeiten abhängig sind, sich jedes Jahr wiederholen und acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Saisonarbeit); Ausführung von Arbeiten, die im Tarifvertrag vereinbart wurden. Der Grund für die Verlängerung oder erneute Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis über eine kürzere als die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer eine Änderung der festgelegten Wochenarbeitszeit auf eine kürzere Wochenarbeitszeit oder eine Änderung der kürzeren Wochenarbeitszeit auf die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren. Die kürzere Arbeitszeit braucht nicht auf alle Werktage verteilt zu werden. Einem Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit steht ein Lohn entsprechend der vereinbarten kürzeren Arbeitszeit zu. Einen Arbeitnehmer mit einer kürzeren Arbeitszeit darf der Arbeitgeber gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer weder bevorzugen noch benachteiligen. Es besteht wachsendes Interesse an anderen Beschäftigungsformen als einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Dabei geht es um flexible Arbeitsformen bzw. Arbeitsverhältnisse. Diese sind sowohl in ihrer reinen Form als auch in unterschiedlichen Kombinationen (z.B. flexible Arbeitszeiten und Heimarbeit, Teilzeitarbeit und komprimierte Arbeitswoche, Job-Sharing und Heimarbeit) anzutreffen. Mitunter werden verschiedene flexible Arbeitsverhältnisse miteinander kombiniert (z.B. Job-Sharing oder Projektarbeit). Diese Arbeitsformen sind besonders geeignet, wenn es sich um Tätigkeiten mit geringeren Qualifikationsanforderungen (z.B. in den Bereichen Verwaltung und Dienstleistungen) handelt oder um Berufe, die eine hohe Spezialisierung erfordern (z.B. Übersetzer, Forscher, Journalisten, Redakteure, Reporter, Buchhalter, Consultants, Programmierer, Grafiker, Architekten, Künstler, Rechnungsprüfer, Ärzte, Gerichtsgutachter).

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8121&acro=living&lang=de&parentId=7761&countryId=SK&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8253&acro=living&lang=de&parentId=7794&countryId=SK&living=