Slovakei
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- EU/EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen benötigen für die Einreise in die Slowakische Republik nur ein gültiges Reisedokument (den Reisepass, den Personalausweis, die Identitätskarte).
- Ein Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann sich in der Slowakischen Republik länger als drei Monate aufhalten, wenn er in der Slowakischen Republik abhängig beschäftigt ist; als Selbstständiger in der Slowakischen Republik tätig ist; eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule in der Slowakischen Republik besucht; über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um während der Dauer des Aufenthalts seinen Lebensunterhalt und den der ihn begleitenden Familienangehörigen zu sichern, und in der Slowakischen Republik krankenversichert ist; voraussichtlich eine Beschäftigung antreten wird; Familienangehöriger eines EU/EWR-Bürgers ist, der die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
- Ein Unionsbürger ist verpflichtet, binnen 10 Tagen nach seiner Einreise in die Slowakei den Beginn und Ort seines Aufenthalts bei der zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei zu melden, sofern dies nicht der Beherberger (Hotel) für ihn tut, also wenn er bei Bekannten oder Verwandten wohnt. Der Polizei ist eine Bescheinigung über die Beherbergung vorzulegen bzw. der Name der beherbergenden Person sowie deren Personenkennzahl zu melden.
- Hält sich ein Unionsbürger länger als drei Monate in der Slowakei auf, ist er verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser drei Monate, gerechnet ab dem Datum seiner Einreise in die Slowakische Republik, eine Aufenthaltsregistrierung zu beantragen. Der Antrag auf kostenlose Registrierung des Aufenthalts wird bei der zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei auf einem amtlichen Vordruck eingereicht. Gleichzeitig vorzulegen sind ein gültiger Identitäts-/Personalausweis oder ein gültiges Reisedokument sowie ein Nachweis, aus dem das Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen hervorgeht (Arbeitsvertrag, Gewerbeberechtigung, Bescheinigung der Schule, Kontoauszug o. Ä.).
- Die Polizeidienststelle stellt am Tag der Abgabe des vollständigen Antrags eine Bescheinigung über die Aufenthaltsregistrierung des Unionsbürgers aus, in der Name, Vorname und Anschrift der registrierten Person sowie das Datum der Registrierung angegeben sind. Legt der Unionsbürger keinen Beherbergungsnachweis vor, wird in der Bescheinigung als Wohnanschrift die Gemeinde angegeben, in der der Unionsbürger seinen Aufenthalt nimmt.
- Die Ausstellung eines fünf Jahre gültigen Aufenthaltsdokuments (Kunststoffkarte) kann der Unionsbürger persönlich bei der zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei (Alien Police Department) beantragen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments hat der Unionsbürger ein gültiges Reisedokument oder einen gültigen Identitätsausweis, zwei Fotos (3 x 3,5 cm) und einen Beherbergungsnachweis vorzulegen.
- Ein Unionsbürger hat das Recht auf Daueraufenthalt, wenn er sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik aufgehalten hat.
Beschäftigungsformen
Natürlichen Personen unter 15 Jahren ist gemäß Arbeitsgesetzbuch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verboten. Arbeitsverträge werden in der Slowakischen Republik zumeist auf unbefristete Zeit geschlossen. Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag dessen Dauer nicht ausdrücklich festlegt oder wenn im Arbeitsvertrag oder bei Änderung des Arbeitsvertrags die gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt auch dann als unbefristet, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht schriftlich vereinbart wurde. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens zweimal für jeweils zwei weitere Jahre verlängert oder erneut vereinbart werden. Als erneut vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis gilt ein Arbeitsverhältnis, das vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses durch dieselben Parteien geschlossen wird. Die weitere Verlängerung oder erneute Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für höchstens zwei oder auch mehr als zwei Jahre ist nur aus folgenden Gründen zulässig: Arbeitsvertretung für Arbeitnehmer/innen im Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, im unmittelbar an den Mutterschafts- oder Elternurlaub anschließenden Urlaub, für vorübergehend arbeitsunfähige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die langfristig für die Wahrnehmung einer öffentlichen oder gewerkschaftlichen Funktion freigestellt wurden; Ausführung von Arbeiten, die eine vorübergehende, jedoch acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitende wesentliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl erforderlich machen; Ausführung von Arbeiten, die vom Wechsel der Jahreszeiten abhängig sind, sich jedes Jahr wiederholen und acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Saisonarbeit); Ausführung von Arbeiten, die im Tarifvertrag vereinbart wurden. Der Grund für die Verlängerung oder erneute Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis über eine kürzere als die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer eine Änderung der festgelegten Wochenarbeitszeit auf eine kürzere Wochenarbeitszeit oder eine Änderung der kürzeren Wochenarbeitszeit auf die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren. Die kürzere Arbeitszeit braucht nicht auf alle Werktage verteilt zu werden. Einem Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit steht ein Lohn entsprechend der vereinbarten kürzeren Arbeitszeit zu. Einen Arbeitnehmer mit einer kürzeren Arbeitszeit darf der Arbeitgeber gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer weder bevorzugen noch benachteiligen. Es besteht wachsendes Interesse an anderen Beschäftigungsformen als einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Dabei geht es um flexible Arbeitsformen bzw. Arbeitsverhältnisse. Diese sind sowohl in ihrer reinen Form als auch in unterschiedlichen Kombinationen (z.B. flexible Arbeitszeiten und Heimarbeit, Teilzeitarbeit und komprimierte Arbeitswoche, Job-Sharing und Heimarbeit) anzutreffen. Mitunter werden verschiedene flexible Arbeitsverhältnisse miteinander kombiniert (z.B. Job-Sharing oder Projektarbeit). Diese Arbeitsformen sind besonders geeignet, wenn es sich um Tätigkeiten mit geringeren Qualifikationsanforderungen (z.B. in den Bereichen Verwaltung und Dienstleistungen) handelt oder um Berufe, die eine hohe Spezialisierung erfordern (z.B. Übersetzer, Forscher, Journalisten, Redakteure, Reporter, Buchhalter, Consultants, Programmierer, Grafiker, Architekten, Künstler, Rechnungsprüfer, Ärzte, Gerichtsgutachter).
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8121&acro=living&lang=de&parentId=7761&countryId=SK&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8253&acro=living&lang=de&parentId=7794&countryId=SK&living=