Slowenien
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Eine Wohnsitzmeldebestätigung benötigen Sie, wenn Sie sich länger als drei Monate in Slowenien aufhalten. Sie wird beim Verwaltungsamt beantragt und nach Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erteilt.
- Im Falle einer angestrebten Beschäftigung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsnachweis zu erbringen (Arbeitsvertrag). Im Falle eines Studiums, einer selbstständigen Tätigkeit oder des Ruhestands ist auch hierüber Nachweis zu führen. Vorzulegen ist außerdem je ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel sowie über eine abgeschlossene Krankenpflichtversicherung. Nach der Zustellung der Wohnsitzmeldebestätigung ist der Wohnsitz innerhalb von drei Tagen ebenfalls beim Verwaltungsamt anzumelden. Als Nachweis gilt ein Eigentumsnachweis, ein Mietvertrag oder das Einverständnis des Eigentümers. Bis zum Erhalt einer schriftlichen Bestätigung über die Wohnsitzanmeldung gilt auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, dass sie sich innerhalb von drei Tagen nach Überschreitung der Staatsgrenze bei der zuständigen Polizeidienststelle melden müssen.
- Als dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann Ihnen der Aufenthalt in der Republik Slowenien verwehrt werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung nicht erfüllen oder wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen.
- Eine Daueraufenthaltserlaubnis können Sie beantragen, wenn Sie EU-Bürger und in Slowenien bereits fünf Jahre wohnhaft sind, was Sie mit der Wohnsitzmeldebestätigung nachweisen können. Solange Ihnen die Daueraufenthaltserlaubnis in Slowenien nicht erteilt wird, bleiben Sie in Ihrem Heimatland mit ständigem Wohnsitz angemeldet.
Beschäftigungsformen
Dieser Bereich wird in erster Linie durch das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih), aber auch durch Tarifverträge und allgemeine Betriebsvereinbarungen geregelt.
Ein Arbeitgeber, der neue Arbeitnehmer einstellt, muss den freien Arbeitsplatz offiziell melden. Dies kann beim Arbeitsamt, in den Medien, im Internet oder in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers geschehen. Die Anzeige muss Angaben über den Arbeitgeber, über den Arbeitsplatz, die Bedingungen für die Arbeitsausübung, die Bewerbungsart und die Bewerbungsfrist für Bewerber enthalten, die nicht kürzer als drei Tage sein darf. Vor der Arbeitsaufnahme schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich einen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitnehmer kann ab Vollendung des 15. Lebensjahres beschäftigt werden. Das Arbeitsverhältnis kommt auf befristete oder unbefristete Zeit für die volle Arbeitszeit oder in Teilzeit zustande. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag auch eine Probezeit festlegen, die vom Bildungsgrad und den Anforderungen der zu besetzenden Position abhängig ist. Bei Abschluss eines Beschäftigungsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer, binnen 8 Tagen bei der Kranken-, Renten-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, eine Fotokopie des Anmeldeformulars für die Versicherung auszuhändigen. Praktika können nur bei Arbeitgebern absolviert werden, wenn dies durch ein besonderes Gesetz oder einen branchenrelevanten Tarifvertrag, (z.B. bei Behörden, im Gesundheitswesen, Schulwesen u.ä.) festgelegt ist. Die slowenische Gesetzgebung kennt mehrere Sonderformen der Beschäftigung für einmalige, gelegentliche und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, wie z. B.: Arbeit auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags wie beispielsweise eines Werk- oder Autorenvertrags und Arbeit auf der Grundlage einer Überweisung durch den Studentenservice.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8122&acro=living&lang=de&parentId=7762&countryId=SI&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8254&acro=living&lang=de&parentId=7795&countryId=SI&living=