Rumänien
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Die Einreise von EU-/EWR-Bürgern oder Bürgern der Schweiz nach Rumänien ist mit dem nationalen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass gestattet.
- Familienangehörige eines EU-/EWR-Bürgers oder eines Bürger der Schweiz, die keine EU-Bürger sind, können auf Antrag und im beschleunigten Verfahren (48 Stunden) nach vorheriger Genehmigung durch das Nationale Zentrum für die Erteilung von Visa beim Außenministerium mit einem gültigen Reisepass und einem von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Rumäniens erteilten Einreisevisum nach Rumänien einreisen.
- Familienangehörige, die keine EU-Bürger sind, sind von der Visumpflicht befreit, wenn sie gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllen: sie begleiten einen EU-/EWR-Bürger bzw. einen Bürger der Schweiz, der sein Aufenthaltsrecht für Rumänien wahrnimmt bzw. sie reisen diesem nach, und sie verfügen über ein gültiges Dokument, das ihren Aufenthalt als Familienangehörige des EU-/EWR-Bürgers, den sie nach Rumänien begleiten oder dem sie nachreisen, in einem anderen Mitgliedstaat bescheinigt.
- Nach Rumänien einreisende EU-/EWR-Bürger und Bürger der Schweiz haben ein Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten ab dem Einreisetag, ohne dass dafür zusätzliche Bedingungen zu erfüllen sind. Abweichend von dieser Regelung haben EU-/EWR-Bürger und Bürger der Schweiz, die nach Rumänien einreisen und arbeitsuchend sind, ein Aufenthaltsrecht von bis zu sechs Monaten ab dem Einreisetag, ohne dass dafür zusätzliche Bedingungen zu erfüllen sind.
- EU-/EWR-Bürger und Bürger der Schweiz, die sich für länger als drei Monate in Rumänien aufhalten möchten, benötigen eine Anmeldebescheinigung, die von den territorialen Vertretungen der Generalinspektion für Einwanderung ausgestellt wird.
- Sie dürfen sich länger als drei Monate in Rumänien aufhalten, wenn sie entweder berufstätig sind, die Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mindestens in Höhe des in Rumänien garantierten Mindesteinkommens und eine Krankenversicherung besitzen; eine rumänische Einrichtung im Bereich der beruflichen Bildung oder Aus- und Weiterbildung besuchen, und wenn sie über die Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen verfügen; wenn sie Familienangehörige eines EU-Bürgers, der eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, oder eines rumänischen Bürgers sind, der seinen Wohnsitz in Rumänien hat.
- EU-/EWR-Bürger oder deren Familienangehörige, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ständig in Rumänien aufhalten, können das Daueraufenthaltsrecht und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen. Nichtunionsbürger, die sich als Familienangehörige eines in Rumänien wohnhaften oder dauerhaft ansässigen EU-/EWR-Bürgers oder Bürgers der Schweiz seit mindestens fünf Jahren ständig in Rumänien aufhalten, genießen ebenfalls dieses Recht. Die Aufenthaltskarte wird von der Generalinspektion für Einwanderung auf der Grundlage eines Antrags ausgestellt, der in den ersten drei Monaten nach der Einreise nach Rumänien eingereicht werden muss.
Beschäftigungsformen
Nach dem rumänischen Arbeitsgesetzbuch gelten natürliche Personen im Alter von 16 Jahren als arbeitsfähig.
Der Arbeitsvertrag kann ein befristeter oder unbefristeter Vertrag über Vollarbeitszeit oder Teilzeit sein. Für Arbeitnehmer mit Vollzeittätigkeit beträgt die Vollarbeitszeit täglich acht Stunden (40 Stunden/5 Tage pro Woche). Die wöchentliche Arbeitszeit muss gleichmäßig verteilt sein und zwei Tage müssen frei bleiben. Abhängig von den Erfordernissen des Unternehmens können die Arbeitszeiten auch ungleichmäßig verteilt sein, wenn die normale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten wird. Die maximale gesetzliche Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, darf 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Ausnahmen bezüglich der Verlängerung dieser maximalen Arbeitszeiten sind möglich, sie unterliegen jedoch einer genauen gesetzlichen Regelung.
Das Arbeitsgesetzbuch beinhaltet außerdem Festlegungen zur Zeitarbeit. Diese Arbeit wird von einem Zeitarbeiter geleistet, der einen Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossen hat und einem Dritten, dem er unterstellt ist und von dem er überwacht wird, zeitweilig zur Verfügung gestellt wird. Die jeweilige Zeitarbeitstätigkeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt.
Arbeitgeber können von neuen Arbeitnehmern verlangen, dass sie eine Probezeit absolvieren. Die Probezeit beträgt 90 Kalendertage für ausführende Arbeiten und maximal 120 Kalendertage für Leitungsfunktionen. Absolventen von Hochschuleinrichtungen absolvieren ein 6-monatiges Praktikum. Ausgenommen sind Berufe, in denen für Praktika besondere gesetzliche Vorschriften gelten. Die Probezeit wird als Dienstalter angerechnet.
Ein EU-Bürger kann jede Stelle besetzen, außer im öffentlichen Dienst, da hierzu die rumänische Staatsangehörigkeit erforderlich ist.
Kooperationsverträge werden als Dienstleistungsverträge bezeichnet. Sie werden ausschließlich für selbständige Tätigkeiten und für Personen geschlossen, die im Handelsregister mit einer juristischen Form, zum Beispiel als berechtigte natürliche Person, eingetragen sind.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8120&acro=living&lang=de&parentId=7760&countryId=RO&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8252&acro=living&lang=de&parentId=7793&countryId=RO&living=