Polen

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
Ein Arbeitsvertrag kann mit einer Person geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es können auch Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren (Jugendliche) beschäftigt werden. Die grundlegende Form einer Beschäftigung ist der Arbeitsvertrag, der unbefristet, befristet oder für die Dauer einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden kann. Jedem dieser Arbeitsverträge kann ein Arbeitsvertrag für eine Probezeit von maximal drei Monaten vorausgehen. Am häufigsten werden in Polen unbefristete Vollzeitarbeitsverträge geschlossen. Allerdings nimmt in letzter Zeit die Zahl der befristeten Arbeitsverträge zu. Derartige Verträge dürfen zwischen denselben Parteien nur zweimal geschlossen werden, wenn die Unterbrechung zwischen dem Ende des ersten Arbeitsvertrags und dem Abschluss des nächsten die Dauer von einem Monat nicht übersteigt. Der Abschluss eines weiteren (dritten) Vertrags zwischen diesen Parteien ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags.Befristete Arbeitsverträge im Rahmen von Saisonarbeit oder der Vertretung eines Arbeitnehmers während seiner Abwesenheit unterliegen diesen Einschränkungen nicht. Weitere flexible Beschäftigungsformen sind: Teilzeitbeschäftigungen, bei denen die Arbeits- und Vergütungsbedingungen für die Beschäftigten nicht schlechter ausfallen dürfen als für diejenigen, welche die gleiche oder eine ähnliche Arbeit in Vollzeit ausführen. Zeitarbeit auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, die von Arbeitnehmern mit Zeitarbeitsagenturen ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, für einen anderen, den sogenannten entleihenden Arbeitgeber und unter dessen Leitung saisonale, vorübergehende, unverzügliche Arbeitsleistungen oder aber Arbeitsleistungen zu erbringen, die durch die Beschäftigten des entleihenden Arbeitgebers nicht fristgerecht erbracht werden können bzw. Arbeitsleistungen, die in Vertretung eines Beschäftigten des entleihenden Arbeitgebers erbracht werden. Telearbeit, d. h. Arbeit, die regelmäßig außerhalb des Unternehmens unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Sinne der Vorschriften über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen ausgeführt werden kann. Die Arbeit kann mit Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers oder erst während des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses in Form von Telearbeit ausgeführt werden. In beiden Fällen geschieht dies auf freiwilliger Basis. Die Vorschriften über die Telearbeit garantieren Arbeitnehmern, die Telearbeit verrichten, Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigung und enthalten ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Aufnahme einer Arbeit in Form von Telearbeit bzw. der Ablehnung einer solchen Arbeit.

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8118&acro=living&lang=de&parentId=7758&countryId=PL&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8250&acro=living&lang=de&parentId=7791&countryId=PL&living=