Polen
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen für die Einreise nach Polen ein gültiges Reisedokument oder einen anderen Identitätsausweis, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht. Familienangehörige von Bürgern aus Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz, die nicht Angehörige dieser Staaten sind, müssen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, falls erforderlich, eines Visums sein.
- Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz und Mitglieder ihrer Familie, die nicht Bürger dieser Staaten sind, müssen sich bei einem Aufenthalt von über drei Monaten innerhalb von 30 Tagen am Ort ihres ständigen oder zeitweiligen Aufenthalts, gerechnet ab Ankunft am Aufenthaltsort, anmelden. Die Anmeldung in der Unterkunft dient ausschließlich Meldezwecken und der Bestätigung des Aufenthalts in dieser Unterkunft. Um der Meldepflicht nachzukommen, wendet man sich an die zuständige Gemeindebehörde (Bürgermeisteramt der kreisfreien Großstädte (prezydent miasta), der kreisangehörigen Stadtgemeinden (burmistrz) oder der Landgemeinden (wójt).
- Bei einem Aufenthalt in Polen von über drei Monaten muss ein Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz seinen Aufenthalt registrieren lassen, und ein Mitglied seiner Familie, das nicht Bürger der EU, des EWR und der Schweiz ist, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige von EU-Bürgern, die für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt wird. Beabsichtigt der EU-Bürger, dem sich das Familienmitglied anschließt oder mit dem es sich aufhält, einen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen von weniger als fünf Jahren, gilt das Dokument für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer. Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der für den Aufenthaltsort des EU-Bürgers zuständigen Woiwodschaftsbehörde und spätestens am nächsten Tag nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Einreise. Für einen Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt die Woiwodschaftsbehörde eineBescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts aus. Die Ausstellung der Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts für EU-Bürger sowie der Aufenthaltsgenehmigung für ein Familienmitglied des EU-Bürgers ist kostenlos.
- Nach Ablauf von fünf Jahren, in denen sich ein Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ununterbrochen in Polen aufgehalten hat, erwirbt er ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Ein Mitglied seiner Familie erhält ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Ablauf von fünf Jahren, in denen es sich ununterbrochen in Polen zusammen mit dem Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufgehalten hat. Für den Bürger aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, der das dauerhafte Aufenthaltsrecht erlangt hat, stellt die für den Aufenthaltsort zuständige Woiwodschaftsbehörde auf persönlichen Antrag ein Dokument zur Bestätigung des dauerhaften Aufenthaltsrechts aus.
- Ein Familienangehöriger des Bürgers eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der nicht Angehöriger dieser Staaten ist, ist verpflichtet, persönlich bei der Woiwodschaftsbehörde die Ausstellung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige von EU-Bürgern zu beantragen, und zwar vor Ablauf der Gültigkeit der zuvor ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung. Die Ausstellung eines Dokuments zur Bestätigung des dauerhaften Aufenthaltsrechts sowie einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige von EU-Bürgern ist kostenlos.
Beschäftigungsformen
Ein Arbeitsvertrag kann mit einer Person geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es können auch Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren (Jugendliche) beschäftigt werden.
Die grundlegende Form einer Beschäftigung ist der Arbeitsvertrag, der unbefristet, befristet oder für die Dauer einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden kann. Jedem dieser Arbeitsverträge kann ein Arbeitsvertrag für eine Probezeit von maximal drei Monaten vorausgehen. Am häufigsten werden in Polen unbefristete Vollzeitarbeitsverträge geschlossen. Allerdings nimmt in letzter Zeit die Zahl der befristeten Arbeitsverträge zu. Derartige Verträge dürfen zwischen denselben Parteien nur zweimal geschlossen werden, wenn die Unterbrechung zwischen dem Ende des ersten Arbeitsvertrags und dem Abschluss des nächsten die Dauer von einem Monat nicht übersteigt. Der Abschluss eines weiteren (dritten) Vertrags zwischen diesen Parteien ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags.Befristete Arbeitsverträge im Rahmen von Saisonarbeit oder der Vertretung eines Arbeitnehmers während seiner Abwesenheit unterliegen diesen Einschränkungen nicht.
Weitere flexible Beschäftigungsformen sind: Teilzeitbeschäftigungen, bei denen die Arbeits- und Vergütungsbedingungen für die Beschäftigten nicht schlechter ausfallen dürfen als für diejenigen, welche die gleiche oder eine ähnliche Arbeit in Vollzeit ausführen. Zeitarbeit auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, die von Arbeitnehmern mit Zeitarbeitsagenturen ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, für einen anderen, den sogenannten entleihenden Arbeitgeber und unter dessen Leitung saisonale, vorübergehende, unverzügliche Arbeitsleistungen oder aber Arbeitsleistungen zu erbringen, die durch die Beschäftigten des entleihenden Arbeitgebers nicht fristgerecht erbracht werden können bzw. Arbeitsleistungen, die in Vertretung eines Beschäftigten des entleihenden Arbeitgebers erbracht werden. Telearbeit, d. h. Arbeit, die regelmäßig außerhalb des Unternehmens unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Sinne der Vorschriften über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen ausgeführt werden kann. Die Arbeit kann mit Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers oder erst während des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses in Form von Telearbeit ausgeführt werden. In beiden Fällen geschieht dies auf freiwilliger Basis. Die Vorschriften über die Telearbeit garantieren Arbeitnehmern, die Telearbeit verrichten, Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigung und enthalten ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Aufnahme einer Arbeit in Form von Telearbeit bzw. der Ablehnung einer solchen Arbeit.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8118&acro=living&lang=de&parentId=7758&countryId=PL&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8250&acro=living&lang=de&parentId=7791&countryId=PL&living=