Ungarn

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer sein kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Arbeitsverhältnis kommt für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung zustande, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. Das ungarische Recht kennt atypische Beschäftigungsformen und außer dem Arbeitsverhältnis auch andere Beschäftigungsformen. Beispiele für atypische Beschäftigungsformen sind die Leiharbeit, Teilzeitarbeit, befristetes Arbeitsverhältnis, Telearbeit, Heimarbeit und Rechtsverhältnisse der Pflegeeltern. Es gibt noch verschiedene Arbeiten im öffentlichen Interesse (gemeinnützige Arbeit, öffentliche Beschäftigung). Das Heimarbeitsverhältnis kann für eine selbständig ausgeführte Tätigkeit eingegangen werden, für die der Arbeitnehmer Leistungsentgelt erhält, d. h. die Anforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer können anhand quantitativer oder qualitativer Indikatoren bestimmt werden. Bei der Telearbeit ist der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Arbeitsorganisation, am Sitz oder bei der Niederlassung des Arbeitgebers, sondern im Allgemeinen an seinem Wohnsitz am Computer tätig, wobei der Austausch zwischen ihm und dem Arbeitgeber über ITK-Instrumente erfolgt. Ein Leiharbeitsunternehmen schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, während zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem tatsächlichen Arbeitgeber ein Auftragsvertrag oder Werkvertrag geschlossen wird. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht jedoch kein Vertragsverhältnis. Ferner besteht auch die Möglichkeit für die vereinfachte Beschäftigung. Demnach kann für Saisonarbeit oder Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Fremdenverkehr ein vereinfachtes Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Vereinfachung besteht darin, dass nur die wichtigsten arbeitsrechtlichen Auflagen zur Anwendung kommen müssen (z. B. Mindestlohn). Auch die Verwaltungslasten bei der An-/Abmeldung haben sich verringert. Im öffentlichen Beschäftigungsverhältnis können Personen, die Anspruch auf Rehabilitationsleistung haben oder als Arbeitsuchende registriert sind, für eine Dauer von 1 bis 11 Monaten mit einer Tagesarbeitszeit von 4, 6 oder 8 Stunden beschäftigt werden. Der öffentliche Arbeitgeber schließt mit dem zuständigen Organ der Nationalen Arbeitsverwaltung einen offiziellen Vertrag betreffend die Anstellung der öffentlichen Beschäftigten ab. Dafür erhält der Arbeitgeber eine Unterstützung aus öffentlicher Hand. Das öffentliche Beschäftigungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und dem öffentlichen Beschäftigten kommt aufgrund eines offiziellen Vertrags zustande, dessen Gegenstand eine staatliche oder kommunale obligatorische oder freiwillig übernommene bzw. eine gemeinnützige Aufgabe sein kann. Bei der Au-pair-Tätigkeit handelt es sich um eine Beschäftigung, in deren Rahmen der Beschäftigte bei Privatpersonen (Familien) bei der Versorgung, Erziehung und Betreuung der Kinder mitwirkt und hierfür eine Gegenleistung (Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Unterstützung beim Fremdsprachenerwerb) erhält. Diese Beschäftigung gilt nicht als regulierter Beruf. In Ungarn gibt es keine speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen für Künstler und Sportler.

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8107&acro=living&lang=de&parentId=7747&countryId=HU&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8239&acro=living&lang=de&parentId=7780&countryId=HU&living=