Griechenland
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU/des EWR haben Sie das Recht, ohne besondere Formalitäten in alle anderen Mitgliedstaaten einzureisen. Sie brauchen dazu lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Ein Einreisevisum ist nicht erforderlich.
- Als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR haben Sie das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union/im Europäischen Wirtschaftsraum. Arbeitslose Bürger der EU/des EWR dürfen sich in Griechenland auf Stellensuche begeben und sich zu diesem Zweck sechs Monate dort aufhalten (drei Monate und zusätzlich drei weitere Monate, sofern sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen).
- Arbeitslose haben, sofern sie den Vordruck E 303 oder U 2 vorlegen, Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung für drei Monate. Für die Bereiche der Sozialversicherung sind andere Vordrucke der E-Reihe erforderlich. Diese werden in dem jeweiligen Herkunftsland ausgestellt. Der Vordruck E 205 zeigt an, dass der Arbeitssuchende im Herkunftsland versichert ist.
- Wenn Sie sich mehr als drei Monate in diesem Land aufhalten wollen, müssen Sie sich an die zuständige Polizeibehörde der Region wenden, in der Sie wohnen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Bürger eines EU/EWR-Mitgliedstaates, sich als Arbeitnehmer in Griechenland aufzuhalten. Voraussetzung ist, dass Sie eine Arbeit haben bzw. über ausreichende Existenzmittel verfügen und in Griechenland wohnen. Erfüllen Sie diese Bedingungen, so wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis über fünf Jahre erteilt, die auf Antrag verlängert werden kann.
- Jeder Bürger erhält eine persönliche Registriernummer im Steuerregister (AFM) für die Steuerbehörden sowie für die Sozialversicherungsbehörden (AMKA).
- Als Bürger eines EU/EWR-Mitgliedstaates können Sie ungehindert in Griechenland einreisen und dort ohne besondere Genehmigung arbeiten.
- Unterhaltsberechtigte Familienangehörige eines Arbeitnehmers, der Bürger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist, genießen die gleichen Rechte wie der Arbeitnehmer selbst.
- Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger in Griechenland. Ausstellende Behörde: zuständige Polizeidienststelle. Dokument, das der Antragsteller bei seiner Einreise nach Griechenland vorgelegt hat; ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen krankenversichert sind und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen; drei Passfotos.
- Zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen müssen Sie die europäische Krankenversicherungskarte (anstelle der früheren Vordrucke E 111 und E 119) aus dem Herkunftsland mitführen.
Beschäftigungsformen
Kinder unter 15 Jahren dürfen eine Beschäftigung in Betrieben ausüben, sofern darin ausschließlich die Familienangehörigen des Arbeitgebers arbeiten und die Arbeitsbedingungen keine Gefahr für die Gesundheit und Moral des beschäftigten Kindes darstellen. Im Rahmen der Berufsschullehre üben Lehrlinge, die über 16 Jahre alt sind, praktische Tätigkeiten bei Arbeitgebern aus und erwerben dort notwendige berufliche Erfahrungen.
Die in Griechenland abgeschlossenen Arbeitsverträge sind zumeist unbefristete Verträge über eine Vollbeschäftigung. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer nicht festgelegt ist und sich diese weder aus der Art noch aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Teilzeitbeschäftigung gibt es im Vergleich zu anderen EU-Ländern nur in relativ beschränktem Maße. In touristischen Regionen und in Berufen, die in direktem Zusammenhang zum Tourismus stehen, gibt es dagegen häufig saisonale Beschäftigungen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Beschäftigungsdauer (z.B. 6 Monate, 1Jahr usw.) vereinbart wurde, wenn die Beschäftigung mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses endet oder wenn sich die Befristung aus der Art und dem Charakter der Beschäftigung ergibt, für die der Beschäftigte angestellt wurde (wie beispielsweise bei Verträgen über saisonale Beschäftigungen oder zum Zwecke der Ausführung einer konkreten Arbeit), das heißt also, sofern ausdrücklich oder stillschweigend ein bestimmter Zeitpunkt für die Beendigung der Beschäftigung vereinbart worden ist. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ausschließlich durch Kündigung vonseiten des Arbeitgebers oder des Angestellten.
Im Gesetz Nr. 2639/98 sind die erforderlichen Voraussetzungen dafür festgelegt, welche Beschäftigungsformen zu den sogenannten atypischen Beschäftigungsformen gehören. Sie genießen Rechtsschutz, allerdings darf es sich dabei nicht um scheinselbständige Beschäftigung handeln.
Es gelten folgende Voraussetzungen: a)Obligatorische Meldung der getroffenen Vereinbarung; b)Hinterlegung einer Kopie der getroffenen Vereinbarung bei der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde und elektronische Einreichung der Einstellungsdokumente auf der OAED-Website.
Zu atypischen Beschäftigungsformen zählen die Erbringung von Leistungen bzw. die Ausführung eines Projektes über einen bestimmten oder einen unbefristeten Zeitraum (insbesondere Projektarbeit, Telearbeit, Heimarbeit u. a.).
Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung ausschließlich bzw. hauptsächlich für denselben Arbeitgeber erbringen, fallen nicht unter die Kategorie der atypischen Beschäftigungsformen.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8106&acro=living&lang=de&parentId=7746&countryId=GR&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8238&acro=living&lang=de&parentId=7779&countryId=GR&living=