Griechenland

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
Kinder unter 15 Jahren dürfen eine Beschäftigung in Betrieben ausüben, sofern darin ausschließlich die Familienangehörigen des Arbeitgebers arbeiten und die Arbeitsbedingungen keine Gefahr für die Gesundheit und Moral des beschäftigten Kindes darstellen. Im Rahmen der Berufsschullehre üben Lehrlinge, die über 16 Jahre alt sind, praktische Tätigkeiten bei Arbeitgebern aus und erwerben dort notwendige berufliche Erfahrungen. Die in Griechenland abgeschlossenen Arbeitsverträge sind zumeist unbefristete Verträge über eine Vollbeschäftigung. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer nicht festgelegt ist und sich diese weder aus der Art noch aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Teilzeitbeschäftigung gibt es im Vergleich zu anderen EU-Ländern nur in relativ beschränktem Maße. In touristischen Regionen und in Berufen, die in direktem Zusammenhang zum Tourismus stehen, gibt es dagegen häufig saisonale Beschäftigungen. Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Beschäftigungsdauer (z.B. 6 Monate, 1Jahr usw.) vereinbart wurde, wenn die Beschäftigung mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses endet oder wenn sich die Befristung aus der Art und dem Charakter der Beschäftigung ergibt, für die der Beschäftigte angestellt wurde (wie beispielsweise bei Verträgen über saisonale Beschäftigungen oder zum Zwecke der Ausführung einer konkreten Arbeit), das heißt also, sofern ausdrücklich oder stillschweigend ein bestimmter Zeitpunkt für die Beendigung der Beschäftigung vereinbart worden ist. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ausschließlich durch Kündigung vonseiten des Arbeitgebers oder des Angestellten. Im Gesetz Nr. 2639/98 sind die erforderlichen Voraussetzungen dafür festgelegt, welche Beschäftigungsformen zu den sogenannten atypischen Beschäftigungsformen gehören. Sie genießen Rechtsschutz, allerdings darf es sich dabei nicht um scheinselbständige Beschäftigung handeln. Es gelten folgende Voraussetzungen: a)Obligatorische Meldung der getroffenen Vereinbarung; b)Hinterlegung einer Kopie der getroffenen Vereinbarung bei der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde und elektronische Einreichung der Einstellungsdokumente auf der OAED-Website. Zu atypischen Beschäftigungsformen zählen die Erbringung von Leistungen bzw. die Ausführung eines Projektes über einen bestimmten oder einen unbefristeten Zeitraum (insbesondere Projektarbeit, Telearbeit, Heimarbeit u. a.). Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung ausschließlich bzw. hauptsächlich für denselben Arbeitgeber erbringen, fallen nicht unter die Kategorie der atypischen Beschäftigungsformen.

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8106&acro=living&lang=de&parentId=7746&countryId=GR&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8238&acro=living&lang=de&parentId=7779&countryId=GR&living=