Spanien
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Zur Einreise nach Spanien müssen Bürger der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Sie dürfen sich anschließend drei Monate im Land aufhalten, um Arbeit zu suchen oder sich selbstständig zu machen. Wer nach Ablauf der drei Monate noch keine Arbeit gefunden hat, ist zu einem längeren Aufenthalt berechtigt, sofern er weiterhin eine Arbeitsstelle sucht. Sind Ihre Familienangehörigen nicht Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz, müssen sie eine Aufenthaltsgenehmigungskarte für Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern beantragen, falls sie länger als drei Monate bei Ihnen im Land bleiben.
- Binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreise nach Spanien ist beim Ausländeramt oder bei der Polizei die Eintragung in das Zentrale Ausländerregister (Registro Central de los Extranjeros) zu beantragen. Hierbei ist der Reisepass bzw. die gültige Identitätskarte vorzulegen und eine Gebühr zu entrichten. Das Amt stellt eine Eintragungsbescheinigung aus, in der die sogenannte Identifikationsnummer für Ausländer (NIE, Número de Identificación de Extranjeros) aufgeführt ist. Dieses Verfahren ersetzt die bisherige Aufenthaltsgenehmigung für Unionsbürger (Tarjeta de Residente Comunitario).
- Ausländer, die aus wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Gründen Beziehungen zu Spanien haben, benötigen zu Ausweisungszwecken eine einzige, ausschließliche und persönliche Nummer, die sogenannte NIE (Número de Identificación de Extranjeros). Diese Nummer wird automatisch bei Beantragung der Eintragung in das Zentrale Ausländerregister erteilt, sie kann aber auch getrennt beantragt werden.
- Die Anmeldung erfolgt bei der Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnorts, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der ordentliche Wohnsitz in Spanien befindet. Hierzu ist es ausreichend, den Mietvertrag oder die Strom- oder Wasserrechnung vorzulegen.
- Wer zum ersten Mal in Spanien arbeitet, bekommt eine Sozialversicherungsnummer, die von Ihnen selbst oder von Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Namen beantragt werden kann. Folgende Unterlagen werden bei der Sozialversicherung benötigt: Antrag auf Sozialversicherungsnummer (TA-1) und Personalausweis
- Nach Vorlage dieser Unterlagen erhalten Sie die Sozialversicherungskarte, mit der Sie das für Sie zuständige Gesundheitszentrum (Centro de Salud) aufsuchen müssen, wo Sie eine Liste der angeschlossenen Ärzte und die Versichertenkarte erhalten.
Beschäftigungsformen
In Spanien beträgt das Mindestalter für die Verrichtung einer Arbeit 16 Jahre. Jeder Arbeitsvertrag (ausgenommen Ausbildungsverträge) kann als Vollzeit- oder als Teilzeitvertrag geschlossen werden. Der Arbeitsvertrag kann auf unbefristete Zeit (sogenannte „feste Verträge“) oder für eine bestimmte Dauer (sogenannte „Zeitverträge“) geschlossen werden.
Im Wesentlichen wird zwischen folgenden Arten von Arbeitsverträgen unterschieden:
Unbefristete Arbeitsverträge - Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren den Abschluss eines Arbeitsvertrags auf unbefristete Zeit. Er kann mündlich oder schriftlich für eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Befristete Arbeitsverträge (Zeitverträge) können in folgenden Fällen abgeschlossen werden: Werk- oder Dienstverträge: Sie werden zur Ausführung einer bestimmten Arbeit oder für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung abgeschlossen, die zwar zeitlich befristet, jedoch im Prinzip von ungewisser Dauer ist. Die maximale Vertragsdauer beträgt drei Jahre und kann durch eine tarifvertragliche Vereinbarung um weitere 12 Monate verlängert werden. Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehenden betrieblichen Bedarfs: Mit ihm soll vorübergehenden betrieblichen und markttechnischen Anforderungen sowie höherem Arbeits- oder Auftragsanfall Rechnung getragen werden, auch im Rahmen der normalen Tätigkeit des Unternehmens. Die maximale Vertragsdauer beträgt in diesem Fall 6 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten. Aushilfsvertrag: Dieser wird abgeschlossen, um einen Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzgarantie vorübergehend zu vertreten (z. B. bei Krankheit). Der zu vertretende Arbeitnehmer und der Grund der Vertretung sind im Vertrag zu nennen. Praktikumsvertrag: Durch diesen Vertrag soll der Arbeitnehmer eine seiner Ausbildung entsprechende Berufspraxis erwerben. Es gelten folgende Voraussetzungen: a) Der Arbeitnehmer muss einen Hochschulabschluss, einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder gleichwertigen Abschluss oder ein Berufsbefähigungszeugnis („certificado de profesionalidad“) besitzen; b) die Einstellung muss innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Ausbildung bzw. nach Anerkennung ausländischer Studienzeiten in Spanien erfolgen. Im Fall von Arbeitnehmern mit Behinderungen beträgt diese Frist 7 Jahre. Bei der ersten Anstellung von jungen Menschen bis zu 30 Jahren kann diese Art von Vertrag auch nach Ablauf von fünf oder mehr Jahren geschlossen werden. Die Mindestdauer dieser Verträge beträgt 6 Monate, die Höchstdauer 2 Jahre. Ausbildungs- und Lehrvertrag: Diese Verträge können mit jungen Menschen zwischen 16 und 25 Jahren abgeschlossen werden, die keinen für einen „Praktikumsvertrag“ erforderlichen Abschluss besitzen. Für bestimmte Personengruppen besteht keine Altersbegrenzung. Vorübergehend, d. h. bis die Arbeitslosigkeit in Spanien unter 15% gesunken ist, wurde die Altersgrenze auf 30 Jahre erhöht. Die Mindestdauer dieser Verträge beträgt 1 Jahr, die Höchstdauer 3 Jahre. Diese Art von Vertrag ist in jedem Fall als Vollzeitvertrag abzuschließen. Weitere Arten von Arbeitsverträgen sind der Ablösungsvertrag, der Heimarbeitsvertrag, der Vertrag für Saisonbeschäftigte mit Festanstellung („trabajadores fijos discontinuos“) und der Beschäftigungsförderungsvertrag für Menschen mit Behinderung.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8123&acro=living&lang=de&parentId=7763&countryId=ES&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8255&acro=living&lang=de&parentId=7796&countryId=ES&living=