Estland
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Ein Bürger der Europäischen Union hat das Recht, in Estland ab dem Tag der Einreise in den Staat drei Monate lang zu arbeiten. Gleiches gilt, wenn er das Aufenthaltsrecht besitzt (Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig). Ein Familienangehöriger des EU-Bürgers kann in Estland jedoch nur dann arbeiten, wenn er das Aufenthaltsrecht besitzt (Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig).
- Die gesetzliche Grundlage für den Aufenthalt eines EU-Bürgers und seiner Familienangehörigen in Estland stellt das Aufenthaltsrecht dar, das entweder befristet oder unbefristet sein kann. Ein Familienangehöriger darf sich zusammen mit dem EU-Bürger aufgrund eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monaten in Estland aufhalten. Innerhalb dieser Zeit muss ein Antrag auf ein befristetes Aufenthaltsrecht eingereicht werden.
- Zum Erwerb eines befristeten Aufenthaltsrechts muss der EU-Bürger seinen Wohnsitz bei der Kommunalverwaltungsbehörde seines Wohnsitzes binnen drei Monaten nach seiner Einreise in Estland anmelden. Das befristete Aufenthaltsrecht wird für bis zu fünf Jahre erworben. Das befristete Aufenthaltsrecht wird automatisch verlängert, wenn der Wohnsitz des EU-Bürgers in Estland angemeldet ist und das befristete Aufenthaltsrecht nicht abgelaufen oder beendet worden ist. Binnen eines Monats nach Erwerb des befristeten Aufenthaltsrechts muss sich der EU-Bürger an das Staatsbürgerschafts- und Migrationsbüro einer Präfektur des Polizei- und Grenzschutzamtes wenden, um die Aufenthaltskarte als Nachweis für sein befristetes Aufenthaltsrecht zu beantragen. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer muss eine neue Aufenthaltskarte beantragt werden.
- Ein EU-Bürger hat Anrecht auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wenn er sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ständig fünf Jahre ununterbrochen in Estland aufgehalten hat. Als ständiger Aufenthalt in Estland gilt ein Aufenthalt in Estland von mindestens 183 Tagen im Jahr. Ein neugeborenes Kind eines EU-Bürgers mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht für Estland hat gleichfalls das Recht auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Zur Anmeldung des unbefristeten Aufenthaltsrechts muss sich ein EU-Bürger an das Staatsbürgerschafts- und Migrationsbüro einer Präfektur des Polizei- und Grenzschutzamtes wenden oder auf dem Postwege einen Antrag einreichen. Das Staatsbürgerschafts- und Migrationsbüro bearbeitet den Antrag und stellt dem EU-Bürger eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthaltsrecht vorliegt.
- In Ausnahmefällen besitzt ein EU-Bürger das Recht auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vor Ablauf der fünf Jahre, wenn er sich gemäß seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Jahre ununterbrochen in Estland aufhält bzw. aufgehalten hat sowie zumindest die zwölf letzten Monate erwerbstätig bzw. selbstständig tätig war und das Alter der Altersrente erreicht hat; sich gemäß seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens die letzten zwei Jahre ununterbrochen in Estland aufhält bzw. aufgehalten hat und seine Erwerbstätigkeit bzw. Selbstständigkeit wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit beendet hat; seine Erwerbstätigkeit infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer durch Berufskrankheit entstandenen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beendet hat; in Estland mindestens drei Jahre erwerbstätig bzw. selbstständig war und seine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgenommen hat, jedoch mindestens einmal wöchentlich nach Estland zurückkehrt.
- Die Entscheidung über die Ausstellung bzw. Verweigerung der Ausstellung der Aufenthaltskarte sowie über die Anmeldung bzw. Nichtanmeldung des unbefristeten Aufenthaltsrechts wird vom Staatsbürgerschafts- und Migrationsbüro einer Präfektur des Polizei- und Grenzschutzamtes binnen einem Monat ab Bearbeitung des Antrages bzw. ab dem Tage der Beseitigung der Mängel getroffen.
Beschäftigungsformen
In Estland darf jede 18-jährige erwerbsfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person arbeiten. Mit einem 13- oder 14-jährigen Minderjährigen oder mit einem 15- oder 16-jährigen schulpflichtigen Minderjährigen darf man einen Arbeitsvertrag abschließen und ihn Arbeiten ausführen lassen, bei denen die zu erfüllenden Aufgaben einfach sind und die keine große körperliche oder geistige Anstrengung verlangen und die Gesundheit des Minderjährigen nicht gefährden.
Ernannt werden darf auch ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den gesetzlichen und gesetzlich festgestellten Anforderungen entspricht. Wenn aber in der Behörde öffentliche Macht ausgeübt oder öffentliches Interesse verteidigt wird, dürfen nur estnische Staatsangehörige für das Amt ernannt werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Estland sind im estnischen Ausländergesetz festgelegt. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die ständig in Estland leben, haben gleiche Arbeitsrechte wie estnische Staatsangehörige.
Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Stillschweigend wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag erwartet. Ein befristeter Arbeitsvertrag wird abgeschlossen, falls die Arbeit einen vorübergehenden befristeten Charakter hat, vor allem bei zeitweiliger Vergrößerung des Arbeitsumfangs oder bei Saisonarbeiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel für bis zu 5 Jahre abgeschlossen werden.
Zusätzliche Informationen über die Erwerbstätigkeit und Arbeitsbedingungen erhalten Sie bei der Arbeitsinspektion.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8102&acro=living&lang=de&parentId=7742&countryId=EE&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8234&acro=living&lang=de&parentId=7775&countryId=EE&living=