Estland

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
In Estland darf jede 18-jährige erwerbsfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person arbeiten. Mit einem 13- oder 14-jährigen Minderjährigen oder mit einem 15- oder 16-jährigen schulpflichtigen Minderjährigen darf man einen Arbeitsvertrag abschließen und ihn Arbeiten ausführen lassen, bei denen die zu erfüllenden Aufgaben einfach sind und die keine große körperliche oder geistige Anstrengung verlangen und die Gesundheit des Minderjährigen nicht gefährden. Ernannt werden darf auch ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den gesetzlichen und gesetzlich festgestellten Anforderungen entspricht. Wenn aber in der Behörde öffentliche Macht ausgeübt oder öffentliches Interesse verteidigt wird, dürfen nur estnische Staatsangehörige für das Amt ernannt werden. Die Rechtsgrundlagen für die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Estland sind im estnischen Ausländergesetz festgelegt. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die ständig in Estland leben, haben gleiche Arbeitsrechte wie estnische Staatsangehörige. Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Stillschweigend wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag erwartet. Ein befristeter Arbeitsvertrag wird abgeschlossen, falls die Arbeit einen vorübergehenden befristeten Charakter hat, vor allem bei zeitweiliger Vergrößerung des Arbeitsumfangs oder bei Saisonarbeiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel für bis zu 5 Jahre abgeschlossen werden. Zusätzliche Informationen über die Erwerbstätigkeit und Arbeitsbedingungen erhalten Sie bei der Arbeitsinspektion.

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8102&acro=living&lang=de&parentId=7742&countryId=EE&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8234&acro=living&lang=de&parentId=7775&countryId=EE&living=