Dänemark
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Ausschlaggebend dafür, ob Sie zur Arbeitssuche frei nach Dänemark einreisen dürfen oder sich bereits vor der Ankunft in Dänemark eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besorgen müssen, ist Ihre Staatsangehörigkeit.
- Unterschieden wird zwischen Bürgern der skandinavischen Länder, Bürgern aus EU-/EWR-Staaten und Bürgern aus Drittländern. Für Grenzgänger wiederum gelten Sonderregelungen.
- Als Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz haben Sie das Recht, in Dänemark zu wohnen und zu arbeiten, ohne eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu müssen.
- Bei der Ankunft in Dänemark müssen Sie jedoch einige praktische Angelegenheiten in Bezug auf Ihren Aufenthalt in Dänemark regeln, sofern Sie länger als 3 Monate im Land bleiben wollen.
- So benötigen Sie unter anderem eine Meldebescheinigung und müssen den dänischen Behörden Ihren Wohnsitz melden und steuerliche Auskünfte erteilen.
- Eine Meldebescheinigung ist eine Urkunde, die bescheinigt, dass Sie in Dänemark das Aufenthaltsrecht besitzen.
- Die Meldebescheinigung beantragen Sie entweder persönlich vor Ort, per E-Mail oder per Post oder bei einer dänischen Vertretung im Ausland.
- Wahlweise können Sie sich auch an den International Citizen Service in Kopenhagen, Aalborg, Aarhus oder Odense wenden.
- Hier sind alle Behörden unter einem Dach vereint, sodass Sie und Ihre ggf. mitziehenden Familienangehörigen in aller Regel nur diese eine Stelle aufzusuchen brauchen, um alle Formalitäten zu erledigen und Antworten auf Ihre Fragen zu erhalten.
Beschäftigungsformen
In Dänemark dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen rechtlich bindenden Arbeitsvertrag eingehen.
Der Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Im Falle einer Beschäftigungsdauer von länger als einem Monat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden muss der Arbeitgeber indes spätestens einen Monat nach der Einstellung des Arbeitnehmers einen Arbeitsvertrag aufsetzen oder die Anstellung in anderer Form schriftlich bescheinigen.
Die am weitesten verbreitete Anstellungsform ist die eines Lohn-/Gehaltsempfängers in Vollzeit, was in den meisten Fällen einer Wochenarbeitszeit von 37 Stunden und 5 Wochen Urlaub entspricht.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung, bei der Sie eine kürzere Wochenarbeitszeit haben als ein Vollzeitmitarbeiter in einer vergleichbaren Stelle.
Darüber hinaus gibt es in Dänemark verschiedene Formen von zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen, so u. a. Leiharbeits- und Projektarbeitsverträge. Diese unterscheiden sich von regulären Arbeitsverhältnissen lediglich dadurch, dass der Arbeitnehmer für einen vorab festgelegten befristeten Zeitraum eingestellt wird, der im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist.
Einige Erwerbstätige arbeiten als Freiberufler oder selbständige Berater, deren Arbeitskraft von Auftraggebern von Fall zu Fall gegen Honorar in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber übernimmt in diesen Fällen keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich Urlaubsvergütungen, Leistungen bei Krankheit, Elternschaft oder Ähnlichem. Freiberufler müssen häufig auch ihre Arbeitsgeräte und Büroräume selbst stellen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens nach Dänemark entsendet zu werden. Für entsendete Arbeitnehmer gelten besondere Rechte und Pflichten, die durch das dänische Entsendungsgesetz geregelt werden. Entsendete Arbeitnehmer müssen darüber hinaus sicherstellen, dass sie sich rechtmäßig in Dänemark aufhalten.
In Dänemark werden die Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses entweder direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgehandelt und vereinbart oder aber von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden durch Tarifverträge festgelegt.
Tarifverträge enthalten z. B. Bestimmungen über Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, Ausbildung, Renten, Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfristen. Diese werden traditionell nicht durch Gesetze geregelt.
In bestimmten Bereichen geben die Rechtsvorschriften jedoch gesetzliche Mindestanforderungen vor. Dies gilt beispielsweise für das Urlaubsgesetz, das Beschäftigungsnachweisgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über Tagegeld bei Krankheit und Entbindung usw.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8101&acro=living&lang=de&parentId=7741&countryId=DK&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8233&acro=living&lang=de&parentId=7774&countryId=DK&living=