Tschechische Republik

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis



Beschäftigungsformen
Arbeitnehmer kann eine Person werden, die das 15. Lebensjahr erreicht und die Schulpflicht absolviert hat. In den letzten Jahren nimmt die Zahl der auf eine bestimmte Dauer befristeten Arbeitsverhältnisse deutlich zu. Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen und kann höchstens zweimal verlängert werden. Die gebräuchlichste Art des Arbeitsverhältnisses ist die so genannte Vollzeitverpflichtung. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kann zwischen verschiedenen Arten der Beschäftigung unterschieden werden: Saisonarbeiten, Arbeitseinsätze - Arbeitsverhältnis, das für einen kurzen Zeitraum abgeschlossen wird, eine atypische Art des Arbeitsverhältnisses (verschiedene Gelegenheitsarbeiten, einmalige, unregelmäßige Arbeiten, geringfügige Arbeiten u. Ä.). Es handelt sich um Arbeiten, die oft von Personalagenturen vermittelt werden, die auf Arbeitseinsätze spezialisiert sind. Freiwillige Arbeit kann eine Person ausüben, die älter als 15 Jahre ist, wenn es sich um eine Leistung des Freiwilligendienstes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik handelt, und eine Person, die älter als 18 Jahre ist, wenn es sich um eine Ausübung des Dienstes im Ausland handelt. Der Freiwillige übt den Freiwilligendienst auf der Grundlage eines Vertrages aus, der mit der entsendenden Organisation abgeschlossen wurde. Agenturarbeit - Ein Agenturarbeitnehmer steht in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu der Agentur, die ihn zeitweilig zur Ausübung einer Arbeit bei ihrem Auftraggeber und Nutznießer einteilt. Der Arbeitnehmer muss zur Agentur in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags stehen, oder er muss mit ihr eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit abschließen. Die Arbeitsvermittlungsagentur darf denselben Arbeitnehmer zeitweilig prinzipiell nicht länger als zwölf Kalendermonate dem gleichen Nutznießer zuteilen. Es gibt ebenfalls Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnissees ausgeübt werden, und zwar die Vereinbarung über die Ausübung einer Arbeit und die Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit. Eine Vereinbarung über die Ausübung einer Arbeit kann abgeschlossen werden, wenn der erwartete Arbeitsumfang 300 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigt. Eine Vereinbarung über die Ausübung einer Arbeit darf nur für eine in sich abgeschlossene Arbeitsaufgabe angewandt werden. Im Gegensatz dazu kann eine Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit auch für eine Arbeit abgeschlossen werden, die artspezifisch definiert ist. Eine Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit kann der Arbeitgeber abschließen, auch wenn der erwartete Arbeitsumfang im selben Kalenderjahr 300 Stunden nicht überschreiten wird, aber dabei darf der vereinbarte Umfang der Arbeitszeit prinzipiell die Hälfte der festgelegten Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die sich wiederholenden Charakter hat (z. B. Reinigungsarbeiten).

Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8100&acro=living&lang=de&parentId=7740&countryId=CZ&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8232&acro=living&lang=de&parentId=7773&countryId=CZ&living=