Bulgarien
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- EU-Bürger und Bürger aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie aus der Schweiz können mit ihren Familienangehörigen mit dem Personalausweis oder Reisepass in die Republik Bulgarien einreisen und sich bis zu 3 Monaten uneingeschränkt darin aufhalten.
- Bürger eines anderen Mitgliedstaats müssen sich unmittelbar nach ihrer Einreise und Wohnsitznahme in Bulgarien bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmelden. Bei Hotelaufenthalten wird diese Anmeldung von der Hotelrezeption übernommen. Für EU- und EWR-Bürger ist ein bis zu 3-monatiger Aufenthalt in Bulgarien an keinerlei Voraussetzungen gebunden.
- Für einen längeren Aufenthalt bedarf es einer Anmeldung bei der Hauptdirektion für Migration. Dort müssen sie den Nachweis erbringen, dass sie entweder erwerbstätig (abhängig beschäftigt oder selbstständig) sind, ein Studium aufnehmen wollen oder aber über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt verfügen und somit in Bulgarien keine Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen brauchen. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt: Personalausweis oder Reisepass, ein Nachweis über eine der vorgenannten Voraussetzungen (z. B. ein gültiger Arbeitsvertrag), eine Meldebescheinigung, gegebenenfalls auch ein Mietvertrag sowie eine Gebührenquittung.
- In diesen Fällen wird eine bis zu 5-jährige Aufenthaltsgenehmigung erteilt. EU-/EWR-Bürger, die sich 5 Jahre ununterbrochen in Bulgarien aufgehalten haben, erhalten eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.
- Für eine Arbeitsaufnahme in Bulgarien benötigen EU- und EWR-Bürger sowie Bürger der Schweiz keine Arbeitserlaubnis.
Beschäftigungsformen
In Bulgarien gilt ein Mindestalter von 16 Jahren für die Aufnahme einer Beschäftigung. Ausnahmen gelten für 15- bis 16-Jährige, wenn die zu verrichtende Arbeit leicht und nicht gesundheitsgefährdend ist, die normale körperliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und dem regelmäßigen Schulbesuch bzw. der Teilnahme an Programmen der beruflichen Orientierung oder Berufsausbildung nicht entgegensteht. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss ein ärztliches Gutachten, das die Tauglichkeit für die entsprechende Tätigkeit bescheinigt, und eine fallbezogene Bewilligung der Arbeitsinspektion vorweisen.
Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet, für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen geschlossen werden. Bei Vollzeitbeschäftigung gelten eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die 5-Tage-Arbeitswoche mit 40 Wochenarbeitsstunden. Schicht- und Nachtarbeit sind möglich.
Vollzeitarbeitsverhältnisse sind am weitesten verbreitet. In den meisten Fällen vereinbaren die Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen mit neuen Mitarbeitern eine bis zu 6-monatige Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Arbeitsverträge für alle Beschäftigungsformen bedürfen zwingend der Schriftform.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme eine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Ausfertigung des Arbeitsvertrages sowie eine Kopie der Anmeldung nach Artikel 62 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches, mit Beglaubigungsvermerk der regional zuständigen Direktion der Finanzverwaltung (NAP), aushändigen.
Arbeitnehmer können auch Arbeitsverträge für Nebenbeschäftigungen schließen.
In diesem Fall darf die wöchentliche Arbeitszeit in der Haupt- und Nebenbeschäftigung zusammengenommen grundsätzlich 48 Stunden (bei Arbeitnehmern vor dem vollendeten 18. Lebensjahr: 40 Stunden) nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auch länger als 48 Stunden wöchentlich arbeiten, wenn sie dem Arbeitgeber des Nebenbeschäftigungsverhältnisses schriftlich ihr Einverständnis dazu erklären.
Arbeitsverträge können auch für Beschäftigungen an einzelnen Tagen des Monats geschlossen werden. Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber monatlich nicht länger als 5 Arbeitstage bzw. 40 Stunden beschäftigt (zusammenhängend oder über den Monat verteilt), begründet auch dieses Beschäftigungsverhältnis eine Rentenanwartschaft.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8097&acro=living&lang=de&parentId=7737&countryId=BG&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8229&acro=living&lang=de&parentId=7770&countryId=BG&living=