Was muss als Erstes getan werden (unabhängig von der Aufenthaltsdauer)? Sobald Sie in Belgien sind, müssen Sie innerhalb von zehn Werktagen nach Ihrer Einreise unter Vorlage Ihres Reisepasses oder Personalausweises Ihre Anwesenheit anzeigen. Sie erhalten darauf eine spezielle Bescheinigung, eine sogenannte Anwesenheitserklärung.
Kurzaufenthalte von EWR-Staatsangehörigen (Anwesenheitserklärung) - Für Aufenthalte im Hoheitsgebiet Belgiens von weniger als drei Monaten reicht grundsätzlich eine Anwesenheitserklärung aus. Beachten Sie, dass Sie in bestimmten Fällen dennoch das Verfahren zur Ausstellung der Anlage 19 (Bescheinigung des Anmeldeantrags) durchlaufen müssen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie als Arbeitnehmer nach Belgien kommen, dann verlangt Ihr Arbeitgeber von Ihnen unter Umständen die Anlage 19. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Gemeindeverwaltung.
Nicht dauerhafter Aufenthalt von EWR-Staatsangehörigen von mehr als drei Monaten.
Anlage 19 (Bescheinigung des Anmeldeantrags) - Wenn Sie länger als drei Monate in Belgien bleiben möchten, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise in Belgien bei der Gemeinde einen Anmeldeantrag stellen (Anlage 19). Bringen Sie dazu Ihren Reisepass oder Personalausweis und Ihre „Anwesenheitserklärung“ zur Gemeindeverwaltung mit. Die Gemeindeverwaltung wird Sie bitten, den Grund Ihres Aufenthalts anzugeben (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Arbeitsuchender, Student, EWR-Bürger, der nachweisen kann, über ausreichende Mittel zu verfügen, Familienangehöriger eines EWR-Bürgers).
Anlage 8 (Anmeldebescheinigung) - Für die Ausstellung der Anlage 8 müssen Sie der Gemeindeverwaltung eine Reihe von Unterlagen vorlegen (diese Unterlagen sind in der Anlage 19 im Einzelnen aufgeführt). Sie haben (nach Einreichung des Antrags) drei Monate Zeit, um alle erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Schweizer Staatsangehörige - Diese Anmeldevorschriften gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige. Für sie ist ein anderes Anmeldeverfahren vorgesehen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Beschäftigungsformen
In Belgien dürfen Minderjährige (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Arbeitsverträge abschließen und kündigen, sofern hierzu die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds vorliegt.Ab dem 16. Lebensjahr entfällt die Vollzeitschulpflicht. Ab diesem Zeitpunkt können sich die Jugendlichen für Teilzeitunterreicht in Kombination mit einem Arbeitsvertrag (einem sogenannten Lehrvertrag) entscheiden, sofern die Dauer der Arbeitstätigkeit und des Unterrichts zusammen die normale Arbeitszeit nicht überschreitet. Im Rahmen eines Studentenvertrags besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Jugendlicher, der am Vollzeitunterricht teilnimmt, ab dem 15. Lebensjahr in den Schulferien Vollzeit arbeitet.
Arten von Arbeitsverhältnissen
In der Gesetzgebung wird zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Arbeiter verrichten hauptsächlich körperliche Arbeit, Angestellte üben im Wesentlichen geistige Tätigkeiten aus.
Unbefristeter Arbeitsvertrag: Das Ende des Arbeitsvertrags ist nicht genau festgelegt (auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag).
Befristeter Arbeitsvertrag: Das Ende des Arbeitsvertrags ist genau festgelegt (auf bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Tätigkeit abgeschlossener Vertrag).
Vertrag über eine bestimmte Tätigkeit: In dem Vertrag wird die Aufgabe genau festgelegt (beispielsweise Schauspieler in einem Film oder Obsternte in einem landwirtschaftlichen Betrieb).
Vertretungsvertrag: Ein solcher Vertrag kann zur Vertretung eines Festangestellten abgeschlossen werden, dessen Vertrag aus anderen Gründen als Kurzarbeit aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen, Streik oder Aussperrung ausgesetzt worden ist.
Zeitarbeits- und Leiharbeitsvertrag: Ein Zeitarbeits- bzw. Leiharbeitsvertrag kann nur unter den folgenden vier Voraussetzungen abgeschlossen werden: Vertretung eines Festangestellten, außergewöhnlich hohes Arbeitsaufkommen, Ausführung außergewöhnlicher Arbeiten sowie Erbringung künstlerischer Leistungen oder Herstellung künstlerischer Werke für einen gelegentlichen Arbeitgeber oder Nutzer.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr die Möglichkeit, in einem ab dem 1. Januar 2014 geschlossenen Arbeitsvertrag eine Probezeit festzulegen. Wenn sie dies trotzdem tun, würde die Probezeit-Klausel auf jeden Fall als ungültig betrachtet werden. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Beschäftigungsverträge von Studenten und Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind.